Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TUNAP GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der TUNAP GmbH & Co. KG, (nachfolgend: „TUNAP“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, TUNAP hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn TUNAP Lieferungen oder Leistun-gen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltslos erbringt.
1.2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern i.S.v. § 14 BGB („Verbraucher“) als auch gegenüber Unternehmern i.S.v. § 13 BGB („Unternehmer“), soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich differenziert wird.
1.3 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen TUNAP und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Rechte, die TUNAP nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1.5 TUNAP Eigenmarken Produkte, mit Ausnahme der TUNAP SPORTS Produktlinien, sind für den professionellen Einsatz bestimmt. Viele Produkte entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, die gegenüber privaten Endverbrauchern zu beachten sind. Den Verkauf an private Endverbraucher behält sich TUNAP aus diesem Grund selbst vor. Sollte der Kunde dennoch TUNAP Eigenmarken Produkte an Dritte weitergeben, hat er unter eigener Verantwortung sicherzustellen, dass er die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere was die Weitergabe der Produkte an private Endverbraucher angeht, einhält.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von TUNAP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnet sind.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
2.3 TUNAP behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Der Kunde ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Die Bestellung des Kunden wird für TUNAP dann verbindlich, wenn sie von TUNAP durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Eine mithilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für TUNAP nicht verbindlich. Sofern keine Auftragsbestätigung erstellt wird, kann die Annahme der Bestellungen durch TUNAP auch durch Lieferung oder Ausführung der Leistungen erfolgen.
2.5 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, beschränkt sich der Vertragszweck gemäß § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Lieferung von Waren, die der geschuldeten Beschaffenheit entsprechen. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in den Datenblättern und/oder sonstige technische Begleitdokumente von TUNAP vereinbart, sofern nichts Anderweitiges bestimmt ist. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, hat die Ware bei Verkauf an Unternehmer nicht den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB zu entsprechen. Insbesondere ist nicht geschuldet, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und/oder sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung (i) der Art der Sache und (ii) der öffentlichen Äußerungen, die von TUNAP oder im Auftrag von TUNAP oder von einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Auch muss die Ware nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das TUNAP dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.
2.6 Die Ausführung von Bestellungen nach vorzulegenden Kundenunterlagen setzt die schriftliche Freigabe durch TUNAP voraus.
2.7 Geschlossene Verträge verpflichten den Kunden, die bestellten Lieferungen und Leistungen im vereinbarten Zeitraum abzunehmen und zu bezahlen.
2.8 Für Lieferungen von Produkten in kundenspezifischer Aufmachung sind Mengenschwankungen in Höhe von +/-5% möglich und müssen akzeptiert werden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
3.1 Es gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis. Soweit nicht anders angegeben verstehen sich die Preisangaben gegenüber Verbrauchern brutto (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer), und gegenüber Unternehmern netto (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Verpackungs-, Transport- und Versicherungsspesen sowie alle weiteren Nebenkosten sind gesondert zu vergüten. Die Preise gegenüber Unternehmern gelten mangels gesonderter Vereinbarung EXW gemäß Incoterms® 2020. Erhält der Kunde keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Preis. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
TUNAP ist berechtigt, für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von 150 EUR Mindermengenzuschläge zu erheben.
3.2 Erhöht oder senkt sich für Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial um mehr als 5 % behält sich TUNAP das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Liefergegenstände erhöht bzw. gesenkt haben. Sofern von dieser Preisanpassungsklausel Gebrauch gemacht wird, ist TUNAP auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten in geeigneter Weise nachzuweisen. Hat TUNAP mit dem Kunden die Preise abhängig von bestimmten Preisfaktoren, wie z.B. Rohstoffpreisen, vereinbart, können Veränderungen der Preisfaktoren auch unabhängig vom Leistungszeitraum zu entsprechenden Preisanpassungen führen.
3.3 Zahlungen sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto zu erbringen. TUNAP ist jedoch berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn zu dem Kunden bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestand, Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, der Kunde seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder sonstige Gründe vorliegen, die Anlass dazu geben, an einer fristgerechten Zahlung nach Lieferung oder Leistung durch TUNAP zu zweifeln.
3.4 Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von TUNAP durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist TUNAP berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von TUNAP bestehen.
3.5 Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem TUNAP über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn dieser eingelöst wurde und TUNAP über den Betrag verfügen kann. Diskontspesen und sonstige Scheckkosten trägt der Kunde. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.6 TUNAP ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist TUNAP berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.7 Gegenforderungen des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferungen
4.1 Für den Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von TUNAP.
4.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung gegenüber Unternehmern EXW gemäß Incoterms®2020.
4.3 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Lieferfristen und -termine sind für TUNAP nur bindend, wenn diese von TUNAP ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Angaben zur Lieferzeit. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf der Transportperson am Geschäftssitz von TUNAP oder einem Lager von TUNAP übergeben wurde oder TUNAP die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, aber aufgrund einer Abnahmeverweigerung durch den Kunden den Geschäftssitz oder das Lager nicht verlassen hat.
Für Lieferungen an Unternehmer gilt ergänzend folgendes:
4.3.1 Soweit eine Lieferung EXW gemäß Incoterms®2020 vereinbart wurde, wird die Abholung 3 Tage vor Abholtermin avisiert. Holt der Kunde die Ware innerhalb von 24 Stunden nach dem avisierten Termin nicht ab, ist TUNAP berechtigt eine Lagergebühr in Höhe von 20,50 EUR je Palette (Lagerung bis zu 2 Wochen inklusive, danach weitere 9,50 EUR pro Monat) in Rechnung zu stellen. Wünscht der Kunde für einen vorzunehmenden Seetransport eine IMO-Erklärung, kann diese für 50 EUR je Vorgang separat beauftragt werden.
4.3.2 Soweit eine Lieferung DAP/DDP mit flexibler Anlieferung vereinbart wurde, ist TUNAP berechtigt Standgeldkosten in Höhe von 50 EUR je angefangene Stunde in Rechnung zu stellen, wobei im Falle einer Teilladung die erste Stunde und im Falle einer Komplettladung die ersten zwei Stunden nicht berechnet werden.
4.3.3 Soweit eine Lieferung DAP/DDP mit Zeitfensterbuchung vereinbart wurde, ist TUNAP berechtigt eine Lagergebühr in Höhe von 20,50 EUR je Palette (Lagerung bis zu 2 Wochen inklusive, danach weitere 9,50 EUR pro Monat) in Rechnung zu stellen, wenn ein Zeitfenster nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Liefertermin verfügbar ist. Zusätzlich ist TUNAP berechtigt je Sendung für die Zeitfensterbuchung eine Gebühr von 5 EUR in Rechnung zu stellen. Soweit Standgeldkosten anfallen, ist TUNAP berechtigt diese in Höhe von 50 EUR je angefangene Stunde in Rechnung zu stellen, wobei im Falle einer Teilladung die erste Stunde und im Falle einer Komplettladung die ersten zwei Stunden nicht berechnet werden.
4.3.4 Für alle vorab genannten Lieferungen an Unternehmer in Übereinstimmung mit den Incoterms®2020 können folgende Zusatzleistungen vereinbart werden:
a. Wünscht der Kunde eine Lieferzeit von unter 6 Wochen, ist TUNAP berechtigt, einen Expresszuschlag in Höhe von 20,50 EUR je Palette in Rechnung zu stellen.
b. Wünscht der Kunde die Bevorratung durch TUNAP im Rahmen eines Sicherheitsbestandes, ist TUNAP berechtigt, einen Aufpreis von 20,50 EUR je Palette (Lagerung bis zu 2 Wochen inklusive, danach weitere 9,50 EUR pro Monat) in Rechnung zu stellen.
c. Wünscht der Kunde eine Fixzustellung mit Zeitfensterbuchung, ist TUNAP berechtigt einen Aufpreis von 90 EUR je Sendung in Rechnung zu stellen.
4.3.5 Soweit bei der Abholung gemäß Nr. 4.3.1 oder der Anlieferung gemäß Nr. 4.3.2 und 4.3.3 keine Europalette 1:1 getauscht werden, ist TUNAP berechtigt 20 EUR pro Palette in Rechnung zu stellen.
4.4 Erfordert die Erbringung der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen durch TUNAP eine Mitwirkung des Kunden, hat dieser sicherzustellen, dass TUNAP alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden.
4.5 Die Lieferfrist beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie den Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von TUNAP. Mit TUNAP nachträglich vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Liefertermine.
4.6 TUNAP ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann TUNAP den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Lagerkosten verlangen. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt. TUNAP ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
4.8 Soweit der Kunde Unternehmer ist, übernimmt der Kunde die Rücknahmeverpflichtungen von TUNAP gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Kunden zu tragen. Die unentgeltliche Rücknahme durch TUNAP ist ausgeschlossen.
5. Gefahrübergang/Versendung
5.1 Gegenüber Verbrauchern erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der Ware. Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, erfolgt gegenüber Unternehmern die Lieferung EXW gemäß Incoterms® 2020. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt durch TUNAP nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, sofern TUNAP keine schriftlichen Käufervorgaben vorliegen. TUNAP wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung gegen die vom Kunden zu bezeichnenden Risiken versichern.
5.2 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und TUNAP dies dem Kunden angezeigt hat.
5.3 Wählt TUNAP die Versandart, den Versandweg
und/oder die Versandperson aus, so haftet TUNAP nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die TUNAP aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, im Eigentum von TUNAP. Beinhaltet die Leistungspflicht von TUNAP die Lieferung von Software, so wird dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen in jedem Fall nur ein widerrufliches Nutzungsrecht eingeräumt. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen auslaufender Rechnung.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt TUNAP schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. TUNAP nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an TUNAP zu leisten. Weitergehende Ansprüche von TUNAP bleiben unberührt. Der Kunde hat TUNAP auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von TUNAP gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde TUNAP unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von TUNAP zu informieren und an den Maßnahmen von TUNAP zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
6.4 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an TUNAP ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. TUNAP nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an TUNAP zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an TUNAP abgetretenen Forderungen treuhänderisch für TUNAP einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an TUNAP abzuführen. TUNAP kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TUNAP nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn sich die Kreditwürdigkeit oder Vermögenslage des Kunden verschlechtert, er in sonstiger Weise die für die Vertragserfüllung maßgebliche geschäftliche Tätigkeit einstellt oder aus sonstigen Gründen zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht mehr in der Lage ist. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung von TUNAP. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann TUNAP verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.5 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist TUNAP unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat TUNAP oder einem von TUNAP beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befindet. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann TUNAP die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets für TUNAP. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, TUNAP nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt TUNAP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für TUNAP. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
6.7 TUNAP ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von TUNAP aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
6.8 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziff. 6.1 bis 6.8 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde TUNAP hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7. Sachmängelansprüche und Haftung
7.1 TUNAP fertigt ihre Produkte nach dem bei Vertragsschluss geltenden Stand der Technik. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich ausschließlich nach der geschuldeten Beschaffenheit, wie sie abschließend in den Datenblättern und/oder sonstige technische Begleitdokumente von TUNAP vereinbart wurde, sofern nichts Anderweitiges bestimmt ist.
7.2 Die von TUNAP verkauften Produkte sind nur für die Verwendung in allgemeinen Anwendungen, gemäß dem Datenblatt, bestimmt. Der Kunde bedarf der schriftlichen Zustimmung von TUNAP, bevor er die Produkte in Bereiche wie, insbesondere aber nicht abschließend, Militär, Luft- und Raumfahrt, Nuklearsteuerung, U-Boote, Transportwesen (Fahrzeugsteuerung, Zugsteuerung, Schiffssteuerung), Transportsignale, Katastrophenschutz, Medizin oder für andere Zwecke einbaut, bei denen eine höhere Sicherheit und Zuverlässigkeit besonders erforderlich ist oder die Möglichkeit schwerwiegender Schäden oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Die Anwendbarkeit und der Einsatz der Produkte von TUNAP in eine bestimmte Kundenapplikation liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
7.3 Die Mängelrechte des Kunden, soweit er Unternehmer ist, setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und TUNAP offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware in Textform anzeigt. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung TUNAP in Textform anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, bei offenkundigen Mängeln und Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei
versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von TUNAP für den Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an TUNAP in Textform und detailliert zu beschreiben.
7.4 Soweit nichts Anderes vereinbart, hat der Kunde die Ware zur Prüfung von Mängeln zunächst auf seine Kosten an TUNAP zu liefern. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Sinne des § 439 Abs. 2 und Abs.3 BGB trägt TUNAP nur, wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, und soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware durch den Kunden nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
7.5 Bei Mängeln der Ware ist TUNAP gegenüber Unternehmern nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
7.6 Sofern TUNAP nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die TUNAP zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
7.7 Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von TUNAP zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn TUNAP den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn TUNAP statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
7.8 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind. Insbesondere hat der Kunde die Betriebs-, Lager- und/oder Wartungsempfehlungen von TUNAP bzw. des Herstellers zu befolgen.
7.9 Für den Fall, dass es sich bei den Waren um digitale Produkte i.S.d. §§ 327 ff. BGB oder Waren mit digitalen Elementen gem. § 475b BGB handelt, haftet TUNAP ferner gegenüber dem Kunden für die Bereitstellung von Aktualisierungen ausschließlich für die Dauer und in dem Umfang, wie nach der gem. Ziffer 2.5 Satz 2 vereinbarten Beschaffenheit geschuldet oder sonst mit dem Kunden schriftlich vereinbart.
7.10 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7.11 TUNAP haftet nicht für Schäden, die TUNAP nicht zu vertreten hat, insbesondere nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Anwendung oder Handhabung der Produkte entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Betriebs-, Lager- und Wartungs-empfehlungen von TUNAP bzw. des Herstellers zu befolgen, nur autorisierte Änderungen vorzunehmen, Ersatzteile fachgerecht auszuwechseln und Verbrauchsmaterialien zu verwenden, die den erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Sowohl vor als auch regelmäßig nach Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch TUNAP hat der Kunde ggf. Datensicherungen an seinen EDV-Systemen in ausreichend regelmäßigen Abständen vorzunehmen. TUNAP übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten des Kunden entstehen oder darauf zurückzuführen sind.
7.12 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet TUNAP nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TUNAP nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von TUNAP auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
7.13 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, soweit der Kunde Unternehmer ist. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Die vorstehenden Fristen gelten nicht, sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung von TUNAP für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme von TUNAP zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von TUNAP in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
7.14 Die in § 445b Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Ablaufhemmung für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem TUNAP dem Kunden die Ware abgeliefert hat. Für den Fall des Letztverkaufs der Ware an einen Verbraucher kann sich TUNAP hierauf nur berufen, wenn TUNAP dem Kunden gleichzeitig einen gleichwertigen Ausgleich einräumt.
8. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte an Software, Informations- und Kooperationspflichten
8.1 Alle Rechte an Software, die an den Kunden geliefert oder für den Kunden erstellt wird, insbesondere Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und verwandte Schutzrechte, verbleiben bei TUNAP bzw. den jeweiligen Rechteinhabern, soweit nicht vertraglich oder gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Software gemäß den Vorgaben oder unter Mitwirkung der Kunden erstellt wurde.
8.2 Verwendet TUNAP Software des Kunden, wird TUNAP diese Software nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke einsetzen. Sofern TUNAP den Quellcode dieser Software für vertraglich vereinbarte Veränderungen oder Mängelbeseitigungsleistungen benötigt, stellt der Kunde diesen TUNAP kostenfrei zu Nutzung zur Verfügung.
8.3 Der Kunde erhält an der Software lediglich ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, den der Vertragszweck gebietet, soweit sich nicht etwas Abweichendes aus vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den jeweiligen Lizenzbedingungen der Software, oder aus gesetzlich unabdingbaren Bestimmungen ergibt. Dem Kunden ist insbesondere jedes Vervielfältigen, Verbreiten, Weitergeben, Ändern, Übersetzen, Erweitern und/oder sonstiges Umarbeiten der von TUNAP überlassenen Software sowie das Dekompilieren der Software untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich, insbesondere gemäß den jeweiligen Lizenzbedingungen der Software, oder gesetzlich zulässig ist.
8.4 Für die Datensicherung darf der Kunde erforderliche Sicherungskopien erstellen, soweit der jeweilige Lizenzvertrag nicht eine andere Regelung trifft. § 69d Abs. 2 UrhG bleibt unberührt. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
8.5 Für den Fall der unrechtmäßigen Nutzung bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch TUNAP und/oder Dritte, insbesondere den Hersteller der Software, vorbehalten.
8.6 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die dem eingeräumten Nutzungsrecht des Kunden entgegenstehen, hat der Kunde dies TUNAP unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung hat auch Angaben dazu zu enthalten, ob der Kunde die Software verändert oder mit einer anderen Software verbunden hat und dies aus Sicht des Kunden Ansprüche des Dritten begründen könnte. Der Kunde wird TUNAP auf deren Wunsch die Verteidigung überlassen, und sich – soweit dies zulässig und möglich ist – insoweit von TUNAP vertreten lassen, oder die Verteidigung nach Weisung von TUNAP führen. Bis zu der Mitteilung, ob TUNAP die Verteidigung übernimmt, wird der Kunde ohne ausdrückliche Zustimmung von TUNAP die behaupteten Ansprüche des Dritten weder anerkennen noch sich darüber vergleichen. Übernimmt TUNAP die Verteidigung, gilt diese Verpflichtung fort. Der Kunde wird TUNAP zudem bei der Verteidigung unterstützen, soweit dies für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich ist. Im Gegenzug wird TUNAP den Kunden von den aus der Verteidigung resultierenden notwendigen externen Kosten und etwaigen Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen des Dritten freistellen, soweit diese auf ein Verschulden von TUNAP zurückzuführen sind. Übernimmt TUNAP die Verteidigung nicht, ist der Kunde zur Verteidigung nach eigenem Ermessen berechtigt. Soweit bestehende Ansprüche eines Dritten nicht auf ein Verschulden von TUNAP zurückzuführen sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen TUNAP zu.
8.7 TUNAP ist bei Rechtsmängeln in Bezug auf Software abweichend von § 439 Abs. 1 BGB berechtigt, Nacherfüllung nach eigener Wahl zu versuchen. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung bei Rechtsmängeln die gesetzlichen Bestimmungen unabhängig davon, ob TUNAP die Verteidigung gegenüber einem Dritten nach Ziffer 8.6 dieser AGB übernommen hat, jedoch mit den folgenden Abweichungen: (i) für die Wiederbeschaffung von Daten haftet TUNAP nur insoweit, als der Verlust von Daten auch bei verkehrsüblicher Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre, (ii) Ziffer 7.3 dieser AGB gilt entsprechend.
9. Produkthaftung
9.1 Der Kunde wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde TUNAP im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
9.2 Wird TUNAP aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde TUNAP unterstützen und alle ihm zumutbaren, von TUNAP angeordneten Maßnahmen treffen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von TUNAP bleiben unberührt.
9.3 Der Kunde wird TUNAP unverzüglich in Textform über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler informieren.
10. Höhere Gewalt
10.1 Sofern TUNAP durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird TUNAP für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern TUNAP die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von TUNAP nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, Pandemien und Epidemien, behördliche Maßnahmen, insbesondere Quarantäneanordnungen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
10.2 TUNAP ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als drei Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für TUNAP nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Kunden wird TUNAP nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
11. Geheimhaltung
Der Kunde und TUNAP sind verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit von der anderen Partei offengelegte Informationen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind oder aufgrund der Umstände der Offenlegung als solche erkennbar sein müssten, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Kunde und TUNAP werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
12. Exportkontrolle
12.1 Der Kunde sichert zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.
12.2 Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatzes 12.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
12.3 Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz 12.1 durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern.
12.4 Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze 12.1, 12.2 und 12.3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt TUNAP die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zugesagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Kunde TUNAP von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen 12.1, 12.2 oder 12.3 freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist TUNAP berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
12.5 Der Kunde ist verpflichtet, TUNAP über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze 12.1, 12.2 oder 12.3 zu unterrichten. Der Kunde stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen 12.1, 12.2 und 12.3 innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. TUNAP wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze 12.1, 12.2 und 12.3 unterrichten.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von TUNAP möglich.
13.2 Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu TUNAP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von TUNAP. TUNAP ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt
13.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von TUNAP ist der Sitz von TUNAP.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
14. Umwelterklärung
Für TUNAP stehen Mensch und Umwelt im Vordergrund. Wir verpflichten uns daher zu einer ressourcenschonenden Herstellung unserer Produkte und erfassen systematisch Energiesparpotenziale bei Fertigungsverfahren und Transport. Wir befassen uns intensiv mit ökologischen Alternativen für die Auswahl von Energie- und Rohstoffquellen und mit konsequenten Ansätzen zur Abfallvermeidung und dem Produktrecycling.
15. Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (TUNAP GmbH & Co. KG, Bürgermeister-Seidl-Straße 2, 82515 Wolfratshausen, Deutschland, E-Mail: order@tunap-sports.de, Fax: 08171 1600-40) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
–An TUNAP GmbH & Co. KG, Bürgermeister-Seidl-Straße 2, 82515 Wolfratshausen, Deutschland, E-Mail: order@tunap-sports.de, Fax: 08171 1600-40:
–Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
–Bestellt am (*)/erhalten am (*)
–Name des/der Verbraucher(s)
–Anschrift des/der Verbraucher(s)
–Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
–Datum
__________
(*) Unzutreffendes streichen.
- Stand: März 2024 -
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